Seitenbereiche
Inhalt

Gesonderte Abrechnung von Wahlleistungen

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen

Der Fall

Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschließend im Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Neurochirurg war hier allerdings nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte vom Arzt das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.

Feststellung des Bundesgerichtshofs

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein von einem Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, diese Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnen. Daher könne er hier keine gesonderte Abrechnung erstellen (BGH, Urteil v. 16.10.2014, III ZR 85/14). Eine gesonderte Vergütung könne der Arzt auch nicht nach der von der Patientin unterzeichneten Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung verlangen. Eine solche Vereinbarung verstoße vielmehr gegen die guten Sitten.

Stand: 27. November 2014

Bild: WavebreakmediaMicro - Fotolia.com

Über uns: H.U.G ist Ihr Unternehmensberater in Stuttgart, fokussiert u.a. auf Ärzte, Zahnärzte und Apotheken. Nutzen Sie unser Vorteils-Erstgespräch und vereinbaren Sie einen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.